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Informationen 2020

Futtermittel vom Tierarzt, Einsatz von Bio-Melasse, Zertifizierung von Mineral- und Ergänzungsfuttermitteln, Anmeldung für die BML


Juni 2020: Futtermittel vom Tierarzt auf dem Biobetrieb

Informationsseite zum Einsatz von Futtermitteln auf dem Biobetrieb mit Focus auf Futtermittel, die über den Tierarzt bezogen werden.
www.bioaktuell.ch/tierhaltung/futtermittel-biobetrieb


Juni 2020: Einsatz von Bio-Melasse und zur Zertifizierung von Mineral- und Ergänzungsfuttermitteln (Betriebsmittellistenprodukte)

Einsatz von Bio-Melasse ab 2021

Konventionelle Melasse darf ihm Rahmen der 1 % Regelung dann eingesetzt werden, wenn sie nicht in biologischer Form verfügbar ist (VO 910.181: Art. 4b Absatz d). Da die Zuckerfabrik Frauenfeld mittlerweile genügend Biomelasse zur Verfügung hat und auch unter dem Jahr liefern kann, muss ab 2021 Biomelasse eingesetzt werden. Die Biomelasse der Zuckerfabrik Frauenfeld ist knospe-zertifiziert und entspricht damit auch den Anforderungen von Bio Suisse. Diese Melasse wird auch in der Wiederkäuerfütterung zum Inlandanteil gerechnet.

Diese Regelung gilt für alle Futtermittelhersteller in der Schweiz. Im Jahr 2021 darf die eingesetzte Melasse mengenbilanziert werden, das heisst, die in den Produkten für Bio-Betriebe in der Mühle eingesetzte Menge muss in Bio Qualität bezogen wer-den. Ab 2022 muss definitiv Biomelasse im Bio- bzw. Hilfsstoffknospeprodukt sein, auch in den im Ausland hergestellten, importierten Produkten.

Zertifizierung von Betriebsmittellisten-Produkten (BML-Produkte)

Zertifizierungspflicht

Ab dem 1.1.2021 besteht eine Zertifizierungspflicht von Mineral- und Ergänzungsfuttermitteln nach Bio-Verordnung. Betroffen sind alle Futtermittel, die einen organischen Anteil haben, also mindestens eine Zutat landwirtschaftlicher Herkunft enthalten (was als Zusatzstoff registriert ist, zählt nie dazu, auch wenn er organisch ist oder organische Anteile hat).

Toleriert werden wie bisher nicht-biologische Gewürze und Kräuter nach Art. 4b, Abs. 1, Bst. d der WBF-Bio Verordnung und konventionellen Eiweisskomponenten, die nach der Übergangsbestimmung bis zum 31.12.2022 für Nichtwiederkäuer zugelassen sind. Die konventionelle Melasse ist aufgrund der ausreichenden Verfügbarkeit nicht mehr zugelassen (s.o.). Produkte, die solche konventionellen Anteile (und keine biologischen) enthalten, werden ebenfalls zertifiziert.

Die Zertifizierung von Produkten, die keine Rohstoffe landwirtschaftlicher Ur-sprungs enthalten, z. B. rein mineralische Produkte oder Zusatztsoffmischungen, ist nicht obligatorisch. Eine freiwillige Zertifizierung ist möglich.

Werden Vormischungen oder andere Produkte mit organischen Anteilen in die Produkte der BML eingemischt, müssen diese ebenfalls nach Bio-VO oder EU-Öko-VO zertifiziert sein.
Die Zertifizierungspflicht wird vom BLW ausgesprochen. Bio Suisse verlangt aktuell keine Knospe-Zertifizierung. Bio Suisse verlangt weiterhin die Anmeldung der Produkte beim FiBL Futtermittelteam für die Betriebsmittelliste und die Einhaltung der Bio Suisse Richtlinien.

Anmeldung bei den Kontrollstellen

Damit alle Ergänzungsfuttermittel und Mineralstoffe mit organischen Anteilen ab dem 1.1.2021 zertifiziert sind, müssen die Produkte dieses Jahr noch kontrolliert und zertifiziert werden. Betroffen sind:

  • Schweizer Firmen, die Futtermittel selber herstellen.  
  • Schweizer Firmen und private Verkäufer, die Futtermittel aus dem Ausland importieren: Sie brauchen eine Zertifizierung als Importeur von Bioprodukten. Die importierten Produkte brauchen ein Bio-Zertifikat der Lieferfirma.
  • Ausländische Firmen: Die importierten Produkte brauchen ein Bio-(Import)-Zertifikat der Lieferfirma.

Bitte melden Sie sich baldmöglichst bei einer Kontrollstelle für die Zertifizierung Ihrer Produkte.

Liste der akkreditierten Kontrollstellen:

  • BIO TEST AGRO AG, Schwand 2, 3110 Münsingen
  • bio.inspecta AG, q.inspecta GmbH, Ackerstrasse 117, 5070 Frick
  • Ecocert IMOswiss AG / Abteilung Schweiz (Verarbeitung & Handel, Food), Hafenstrasse 50c, 8280 Kreuzlingen
  • ProCert AG, Marktgasse 65, 3011 Bern

Meldung der zu zertifizierenden Produkte an die Kontrollstellen

Das FiBL Futtermittelteam ist zuständig für die Produktelistung auf der Betriebsmittelliste, d.h. die Produkte werden nach BioV und Bio Suisse Richtlinien geprüft. Das FiBL ist nicht zuständig für die Kontrolle und Zertifizierung nach BioV.

Um die Produkteprüfung effizient und nur einmal durchführen zu müssen, kann das Futtermittelteam vom FiBL nach der Prüfung der Unterlagen für die Betriebs-mittelliste die relevanten Produkte direkt der zuständigen Kontrollstelle melden und die Biokonformität bestätigen. Damit wird gewährleistet, dass die Prüfung der Produkte nicht zweimal erfolgen muss. 

Für die Betriebsmittelliste 2020 hat das FiBL Futtermittelteam die Produkte gelistet, die nach Bio-Verordnung zu zertifizieren sind. Wir werden die Listen mit den zu zertifizierenden Produkten den einzelnen Firmen bald zukommen lassen.

Damit das FiBL Futtermittelteam die Produktunterlagen an die Kontrollstelle weiterleiten darf, bitten wir Sie, uns sobald wie möglich zu melden, bei welcher Kontrollstelle Sie sich angemeldet haben. Wir brauchen dazu noch Ihr schriftliches Einverständnis für das Weiterleiten der Unterlagen. 

Wir haben eine Einverständniserklärung vorbereitet und schicken Ihnen diese dann mit der Produktliste zu, damit sie diese ausfüllen und uns per mail retournieren können.

Falls Sie der Weitergabe der Rezepturen und Etiketten nicht zustimmen, können Sie die Unterlagen neben der Einreichung beim FiBL (für die BML) auch direkt bei Ihrer Kontrollstelle einreichen. 

Dieses Vorgehen gilt auch für die als Kundenmischungen angemeldeten Produkte. Da die Produkte der BML, also die Bio Suisse konformen Produkte nicht namentlich auf dem Zertifikat erwähnt werden, erfolgt die Prüfung der Produkte nach wie vor gleich, aber das Zertifikat muss nicht mit jeder neuen Mischung erneuert werden.

BITTE melden Sie sich umgehend bei einer Kontrollstelle an, damit die Zertifizierung noch in diesem Jahr erfolgen kann.

Kennzeichnung nach Bio-Verordnung

Futtermittel dürfen nur mit "Bio" bezeichnet werden, wenn alle Komponenten landwirtschaftlichen Ursprungs in Bioqualität vorliegen und mindestens 95 % der TS landwirtschaftlichen Ursprungs ist. Das trifft auf die meisten BML-Produkte nicht zu, d.h. diese dürfen ausschliesslich mit dem Hinweis "gemäss Bio-Verordnung in der biologischen Landwirtschaft verwendbar" oder "gemäss Bio-Verordnung im ökologischen Landbau verwendbar" gekennzeichnet werden.

Was muss auf den Etiketten deklariert werden?

  • Auflistung in der Zusammensetzung der Komponenten mit Qualität (Bio/U-Bio)
  • Codenummer der Zertifizierungsstelle
  • Bio-Anteil in der organischen Substanz:
  • "Bio-Anteil in der organischen Substanz: xx %"
  • Umstellanteil in der organischen Substanz: entweder effektiven Anteil oder "max. 30 %" deklarieren. Im letzten Fall wird der Anteil bei der Kontrolle jährlich errechnet:
  • "Umstellanteil: max. 30 %" oder "Umstellanteil: xx %"

Anmeldung für die BML unterm Jahr

Im Futtermittelbereich ist es möglich, Produkte unterm Jahr anzumelden. Dafür stehen zwei Termine zur Verfügung (Anmeldung bis Ende März und Ende Juni). Für die gedruckte Liste gilt weiterhin der 30. September. Produkte, die aufgrund fehlender Unterlagen oder Unklarheiten nicht auf die gedruckte Liste gelistet werden können, werden im April auf der online Suche erscheinen.

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