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Informationen 2022

Einsatz von nicht biologischen Eiweisskomponenten, Deklaration des Bioanteils, Einsatz von Algenkalk und Guarkernmehl, Vitamine und Spurenelemente für Pferde und Neuweltkameliden


November 2022: Einsatz von nicht biologischen Eiweisskomponenten für Junggeflügel ab 2023

Die Definition des Junggeflügels, welches gemäss Bio-Verordnung des WBF (SR 910.181, Abs. 6 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012) mit noch (maximal) 5 Prozent Eiweissfuttermitteln aus nicht biologischem Anbau gefüttert werden darf, wurde vom BLW überarbeitet. Die Bio Suisse hat sich der neuen Begriffsbestimmung fürs Junggeflügel angeschlossen.

Ab 1.1. 2023 dürfen auf Bio Suisse Betrieben folgende Geflügelarten noch 5 % konventionelle Eiweisskomponenten, also Maiskleber, Kartoffelprotein oder Bierhefe, erhalten:

  • Junghennen, Junghähnen und Küken für die Eierproduktion (bis Ende Woche 18)
  • Mastpoulets bis Tag 21 bzw. bis Ende Woche 3 (Umstellung von Starter- auf Mastfutter).
  • Truten und alle anderen Geflügelarten (Wachteln, Enten, Gänse etc.) bis Tag 42 bzw. bis Ende Woche 6

Die Übergangsbestimmung ist bis 31.12.2025 befristet. 


September 2022: Einsatz von nicht biologischen Eiweisskomponenten ab 2023 und Algenkalkverbot

100 % Biofütterung für Schweine und Geflügel

Ab 1.1.2023 gilt gemäss Bio-Verordnung die 100% Biofütterung für Schweine und Geflügel. Die genaue Regelung, welche Tierkategorien davon ausgenommen sind und noch konventionelle Eiweisskomponenten erhalten dürfen, ist nun festgelegt:

  • Schweine
    Alle Schweine erhalten 100 % Biofutter (mit Ausnahme Molkereiabfälle). Davon ausgenommen sind Ferkel bis 35 kg, diesen dürfen noch bis Ende 2025 maximal 5 % nicht biologische Eiweisskomponenten (Kartoffelprotein, Maiskleber, Bierhefe gemäss Positivliste Artikel 4.2.4.2 im Teil II der Bio Suisse Richtlinien) verfüttert werden.
  • Geflügel
    Alle Geflügel erhalten 100 % Biofutter. Die Ausnahme gilt für die Junghennen, die-sen dürfen bis zur 18. Alterswoche noch bis Ende 2025 maximal 5 % nicht biologische Eiweisskomponenten (Kartoffelprotein, Maiskleber, Bierhefe gemäss Positivliste Artikel 4.2.4.2 im Teil II der Bio Suisse Richtlinien) verfüttert werden. Mastpoulets sind in der Ausnahmeregelung nicht enthalten und müssen von Beginn an 100 % Biofutter erhalten.

Die Regelung zum Knospeanteil im Biofutter besteht weiterhin. Dieser beträgt 90%.

Verbot der Verwendung von Algenkalk ab 2027

Im letzten Infobrief im Juni haben wir über das Verbot von Algenkalk und in einem kurzen Infomail danach über die Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende 2026 informiert.

Ab 1.1.2027 darf bei der Produktion von mit der Hilfsstoffknospe zertifizierten Futtermitteln und von Futtermittel der Betriebsmitteliste kein Algenkalk mehr verwendet werden.

Mit Algenkalk sind gemäss Futtermittelrecht die "aus Kalkalgen gewonnenen Erzeugnisse" gemeint: 11.1.4 Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk) und 11.1.5 Lithothamnium im Katalog der Einzelfuttermittel.


Juni 2022: Einsatz von Algenkalk und Guarkernmehl sowie Vitaminen und Spurenelementen bei Pferden und Neuweltkameliden und zur Deklaration des Bioanteils

Verbot der Verwendung von Algenkalk auf Bio Suisse Betrieben ab 2024

Im Mai 2021 wurden die Futtermittelfirmen bereits darüber informiert, dass die zukünftige Zulassung von Algenkalk bei der Bio Suisse zur Diskussion steht. Im Hinblick auf mögliche Schäden an marinen Ökosystemen wurde die Nachhaltigkeit des Abbaus von Algenkalk hinterfragt. Die Markenkommission Anbau von Bio Suisse hat entschieden, den Einsatz von Algenkalk ab dem 1. Januar 2024 zu verbieten.

Dieses Verbot betrifft alle Formen von Algenkalk, unabhängig davon, ob sie einen Nachweis über nachhaltigen Abbau haben.

Für alle Produkte, die zurzeit Algenkalk enthalten gilt:

  • Bis Ende 2023 bleiben die Produkte in der Betriebsmittelliste provisorisch freigegeben, sie erscheinen normal in der Liste bzw. in der online-Suche.
  • Falls Sie sich eine weitere Zulassung der betroffenen Produkte ab 2024 wünschen, bitten wir Sie, uns bis dann eine neue Rezeptur ohne Algenkalk einzusenden.
  • Bei einer Änderung der Rezeptur müssen uns allfällige Anpassungen spätestens bei der Wiederanmeldung im Herbst 2023 gemeldet werden und die entsprechend geänderten Dokumente (Formular für Veränderungen bei bestehenden Einträgen, Rezeptur, Etikette, GVO-Formular) zur Verfügung gestellt werden.

Wir bitten Sie, das Verbot von Algenkalk ab 2024 auch potentiell betroffenen Herstellerfirmen im Ausland mitzuteilen. Wir hoffen auf eine unkomplizierte Umsetzung dieser Regelung und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Anpassungen auf der Futtermittelliste

Vitamine und Spurenelemente für Pferde und Neuweltkameliden

Die bisherige Futtermittelliste enthielt keine Angaben, welche Vitamine und Spurenelemente bei Pferden und Neuweltkameliden eingesetzt werden dürfen. In der Ausgabe 2022 wurde dies ergänzt: Pferde dürfen die gleichen Zusätze wie Schweine erhalten, Neuweltkameliden werden entsprechend den Wiederkäuern gehandhabt.

Guarkernmehl

In den Anhang der Bio-Verordnung WBF wurde Guarkernmehl in die erlaubten technologischen Zusatzstoffe aufgenommen. Auf Antrag hat die Bio Suisse geprüft, ob sie diesen Zusatzstoff ebenfalls zulassen will. Die Markenkommission Anbau und die Markenkommission Verarbeitung haben entschieden, dass der Einsatz erlaubt werden soll unter der Voraussetzung, dass Guarkenmehl in biologischer Qualität verwendet wird. Der Einsatz von biologischem Guarkernmehl ist ab sofort möglich.

Deklaration des Bioanteils in der organischen Substanz

Wird ein Bioanteil von 100 % deklariert, dürfen keine konventionellen Komponenten im Produkt enthalten sein, auch wenn es sich um kleine Mengen an konventionellen Kräutern handelt. Sinnvollerweise wird insbesondere bei Hilfsstoffknospefuttern mit konventionellen Kräutern auf eine Dezimalstelle gerundet, aber nicht auf 100 % aufgerundet.
 

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