August 2026: Informationen zu Futtermitteln für Bio Suisse Betriebe
Anmeldungen Betriebsmittelliste/Prämixliste
Die Formulare für die Wiederanmeldungen wurden inzwischen verschickt und die diesjährigen Anmeldeformulare für neue Produkte finden sich auf unserer Homepage. Der Tarif für die Listung liegt neu bei 150 Franken (maximal 7000 pro Firma).
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Wiederanmeldung bestätigen, dass es keine Änderungen am Produkt gegeben hat. Änderungen müssen laufend und vor Umsetzung gemeldet werden, insbesondere auch bei nicht selbst hergestellten Produkten muss dies sichergestellt werden. Fragen Sie beim Hersteller/Lieferanten nach bzw. informieren Sie diesen.
Spätestens nach 3 Jahren muss die Nicht-GVO-Erklärung durch den Hersteller erneuert werden. Es gibt seit März neue Formulare in den Sprachen Deutsch, Französisch
und Englisch. Wir können nur diese akzeptieren, firmeneigene Bestätigungen reichen nicht.
Algenkalk
Ende dieses Jahres endet nun die Zulässigkeit des Einsatzes von marinem Algenkalk auf Bio Suisse Betrieben. Futtermittel, die marinen Algenkalk enthalten, müssen jetzt neu rezeptiert werden.
Leitfaden für die Kennzeichnung von Futtermitteln für die biologische Produktion
Der neue Leitfaden für die Kennzeichnung von Futtermitteln für die biologische Produktion wurde zu Beginn des Jahres von Agroscope veröffentlicht. Es werden Anpassungen in den Deklarationen der Futtermittel nötig werden. Wir sind im Austausch mit dem BLW und Agroscope und werden informieren, wenn die offenen Fragen unsererseits zur genauen Umsetzung geklärt sind.
Ecovit
Die provisorischen Einträge für die beiden Markenprodukte Ecovit R und Ecovit R Pulver wurde aus der Liste der angemeldeten Futtermittel gelöscht. Diese Einzelfuttermittel können neu klar dem im Katalog der Einzelfuttermittel (Anhang 1.4, FMBV) eingetragenen Einzelfuttermittel 12.2.9, Pilzbiomasse (36) zugeordnet werden. Die Kennzeichnungen der Mischfuttermittel, welche Pilzbiomasse aus Ashbya gossypii, inaktiviert, enthalten, sind entsprechend zu korrigieren. Die Ecovit-Produkte sind beim Hersteller Agrano GmbH bio-zertifiziert, weshalb die Pilzbiomasse Bio zu deklarieren ist.
Kräuter und Gewürze
Der Einsatz von nicht biologischen Kräutern und Gewürzen ist möglich, unter anderem wenn die Verfügbarkeit in biologischer Qualität nicht gegeben ist. Vonseiten der Mitgliedsorganisation der Lizenznehmenden (mit den Kräuterhändlern) kam die Forderung, zu prüfen, ob der Bioanteil in diesem Bereich nicht erhöht werden kann, da gewisse Verfügbarkeiten gesehen werden. Ob biologische Kräuter mengenmässig, zeitlich und preislich verfügbar sind, wird nun geprüft. In einem ersten Schritt wird eine Schätzung erstellt, welche Kräuter in welcher Form und Menge hauptsächlich zum Einsatz kommen. Dafür wird eine Abfrage bei den HSK-Futterherstellern durchgeführt.
Verzeichnis der Futtermittel und Produktionsstandort
Gemäss Art. 30 der Bio-Verordnung sind Zertifizierungsstellen verpflichtet, ein Verzeichnis aller kontrollierten Unternehmen inklusive deren Tätigkeiten und Erzeugnissen zu führen. Im Zuge der vollständigen Umsetzung dieser Vorgabe werden künftig auch zertifizierungspflichtige Futtermittel der Betriebsmittelliste, die nicht Bio Suisse lizenziert sind, einzeln aufgeführt und dem Zertifikat des jeweiligen Produktionsstandortes zugeordnet.
Um eine lückenlose und konforme Dokumentation zu gewährleisten, ist es zwingend erforderlich, bei allen Futtermitteln sämtliche Änderungen bezüglich Herstellern, Produktionsstandorten sowie zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten unverzüglich zu melden.
Schweinefütterung: nicht biologische Eiweisskomponenten
Durch Verhandlungen von Bio Suisse Vertretern mit dem BLW wurde vom BLW eine Verlängerung der Übergangsregelung in Aussicht gestellt. Wenn keine gute Alternative fürs konventionelle Kartoffelprotein gefunden wird, wird höchstwahrscheinlich im Rahmen des Verordnungspaket 2028 eine Verlängerung der Ausnahme für das konventionellen Kartoffelprotein bis Ende 2035 beschlossen. Diese Verlängerung könnte Ende 2028 beschlossen werden, was genügende Rechtssicherheit für die Branche herstellen wird.
Höchstgehalte
Die Höchstgehalte wurden beim Geflügel ab 2026 nochmals präzisiert. So gelten für die Junghennen die Höchstgehalte der Legehennen. Bis wann die Hennen als Küken gelten, wird in der Futtermittelliste nicht definiert.
Die Höchstgehalte für die Althennen wurden nochmals überprüft. Statt einer möglichen 10%igen Erhöhung verglichen zu den Legehennen, gelten nun für Mn, Zn, Se, Vit. D und Vit. E die Höchstgehalte der Elterntiere.
Rückstände in Futtermitteln
Beim Bio Suisse Webinar zum Thema (Pestizid-)Rückstände in Futtermitteln am 18.06.26 wurde die grundsätzliche Haltung von Bio Suisse zum Thema Rückstände aufgefrischt, interessante Facts präsentiert und schwerpunktmässig das Vorgehen bei einem positiven Rückstandsfund erläutert. Wir weisen darauf hin, dass bei Rückstandsnachweisen im Bio-Bereich grundsätzlich die Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich gilt.
- Rückstandsnachweise in Futtermitteln sind der Bio-Zertifizierungsstelle, BioSuisse und Agroscope zu melden.
- In Bezug auf die Verkehrsfähigkeit von Futtermitteln, die mit Pestizidrückstanden belastet sind, gelten die Rückstandshöchstgehalte gemäss VPRH (Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft; SR 817.021.23).
Ausführliche Informationen zum Ablauf sind in der Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich und im Bio Suisse Entscheidraster zu finden. Bei Fragen dürfen Sie Sich gerne auch direkt an Bio Suisse (residues(at)bio-suisse.ch) wenden.